Newsletter 02/21 Kleinunternehmerregelung, ÖGK Rückstände, FFP2 Masken,

1. Mehrwertsteuerbefreiung für FFP2 Schutzmasken

Der Nationalrat hat beschlossen, dass die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, auf 0% ermäßigt wird.

2. Neue Meldepflichten durch die Ausweitung des Kontenregisters

Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird das Kontenregister durch eine Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) deutlich erweitert und für zusätzliche Behörden (z.B. die Geldwäschemeldestelle) neu zugänglich gemacht. Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.

Erweiterung der Meldepflichten

Künftig wird das Kontenregister auch Informationen zu

  • Kreditkonten, die durch eine IBAN identifiziert werden und vom Inhaber als Zahlungsdienstnutzer unmittelbar zur Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt werden können,

  • Zahlungskonten, die durch eine IBAN identifiziert werden und von Finanzinstituten im Rahmen ihrer Haupttätigkeit zur gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten geführt werden, und

  • Schließfächern bei Kreditinstituten oder gewerblichen Schließfachanbietern

enthalten. Die erstmalige Meldung muss die meldepflichtigen Informationen mit Stand zum 1.1.2021 beinhalten. Wann genau diese Meldung zu erfolgen hat, ist erst noch in der Kontentegister-Durchführungsverordnung (KontReg-DV) zu regeln.


Meldepflicht für Schließfächer

Unter den Begriff Schließfach fallen Einrichtungen mit besonderen Zugangsbeschränkungen, die zum Zweck der Aufbewahrung von Wertgegenständen auf grundsätzlich unbestimmte Zeit rechtsgeschäftlich vermietet werden. Nicht davon erfasst sind hingegen Einrichtungen zur Aufbewahrung für die Dauer von weniger als einer Woche (z.B. Gepäckaufbewahrung in Bahnhöfen oder Safes in Hotelzimmern).

 

Bei Schließfächern werden neben den allgemeinen Informationen auch eine Identifikationsnummer sowie der Beginn und die Dauer des Mietzeitraumes an das Kontenregister gemeldet. Ist der Mieter des Schließfaches eine juristische Person, sind außerdem die hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugten Personen und die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Wirtschaftliche Eigentümer Registrierungsgesetzes (WiEReG) zu melden.

 

3. Kleinunternehmerpauschalierung neu

Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.

Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

Auch Mitunternehmerschaften können diese Pauschalierung unter Beachtung weiterer Regelungen anwenden.

Für die Veranlagung 2020 gilt:

Voraussetzung ist, dass jene Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,- nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,- erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,- erzielt wurden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen, bei Dienstleistungsbetrieben allerdings nur 20%.

Ab der Veranlagung 2021 gilt:

Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde ab der Veranlagung 2021 die Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung stärker harmonisiert. Voraussetzung ist nun, dass im Veranlagungsjahr

  • die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder

  • nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einer einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind oder weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.

     

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer

  • den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht

keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

 

4. Was muss im Februar zusätzlich gemeldet werden

  • Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden.

  • Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2020 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 gemeldet werden.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,- pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

  • Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2020 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2021 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

  • Der Antrag für die Investitionsprämie hat spätestens bis zum 28. Februar 2021 im aws-Fördermanager zu erfolgen. Auch erste Maßnahmen müssen bis 28.2.2021 gesetzt werden.

 

5. ÖGK Info zum Abbau coronabedingter Zahlungsrückstände

Im Hinblick auf den nahenden Zahlungstermin per 31.03.2021 versendet die ÖGK Anfang Februar eine Zahlungsinformation an die heimischen Betriebe. Damit erhalten die Dienstgeber einen aktuellen Überblick über ihre bis dato ausstehenden Beiträge.

Sollte eine Begleichung der aufgelaufenen Rückstände mangels Liquidität nicht möglich sein, wird es die Möglichkeit von Ratenzahlungsplänen geben.

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der ÖGK unter:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.863230&portal=oegkdg portal.

Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 29.01.2021, und können sich kurzfristig ändern. Darüber hinaus handelt es sich nur um einen Überblick und keine vollständige Darstellung. Dieser Artikel gibt nur eine unvollständige Übersicht und enthält nicht alle Bestimmungen der Förderrichtlinie bzw. der Förderbedingungen.

Keine Zeit verlieren...

Auf der Suche nach persönlicher Steuer- und Wirtschaftsberatung der Extraklasse? 

Dann lautet die Devise: Einen Zahn zulegen!

Steuerthemen durchsuchen:

Wir finden bei einem Kaffee die beste Lösung für Sie!