Newsletter 01/21 UE & AB

1. Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen

Der bisher bekannte Lockdown Umsatzersatz für November und Dezember war nur für all jene Unternehmen zugänglich, die direkt von der jeweiligen Lockdown- VO betroffen waren. Mit dieser Hilfe wird versucht, auch für jene Unternehmen eine Unterstützung zu bieten, die mangels „direkter Betroffenheit“ keine Beihilfe erhalten haben.

Beantragen kann grundsätzlich jedes Unternehmen, das:

–  Mindestens 50% Umsatzzusammenhang mit Unternehmen, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind, nachweisen kann (etwa eine Visagistin, die sowohl Privatkunden betreut, als auch für das Theater arbeitet oder ein Blumenhändler, der auch örtliche Gasthäuser, Hotels und Veranstaltungen beliefert).

–  Im Betrachtungszeitraum mindestens 40% Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachweisen kann.

Ab einer Fördersumme von 5.000 Euro (bei Anspruchsberechtigung für November und Dezember) müssen diese Angaben von einem Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Diese Grenze verringert sich bei einem kürzeren Anspruchszeitraum.

Es gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie beim Umsatzersatz, das gilt auch für die Entschädigungssätze der einzelnen Branchen. Demnach erhält ein indirekt betroffenes Unternehmen aus dem Handel den gleichen Prozentsatz an Umsatz ersetzt, der auch für direkt betroffene Handelsunternehmen im selben Zeitraum gegolten hat. Berechnungsgrundlage sind jene Umsätze aus dem November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden.

Die Beantragung für die Hilfen für die indirekt betroffenen Unternehmen wird ab Ende Jänner über FinanzOnline möglich sein.

2. Ausfallsbonus

Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns hat die Regierung den Ausfallsbonus als weitere Liquiditätshilfe für Unternehmen vorgesehen. Derzeit vorhandene Informationen lassen annehmen, dass der Ausfallsbonus anschließend an den Umsatzersatz gelten wird. Dabei soll offenbar nicht mehr zwischen direkter und indirekter Betroffenheit unterschieden werden. Die aktuelle BMF-Pressemeldung informiert über die Eckpunkte des Ausfallsbonus:

– Jedes Unternehmen, das mehr als 40 % Umsatzausfall im Vergleich zum Monatsumsatz in 2019 hat, kann einen Ausfallsbonus beantragen.

– Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalls und besteht zur Hälfte aus Ausfallsbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000.

–  Der Ausfallsbonus ist mit 60.000 Euro pro Monat gedeckelt.

–  Der Ausfallsbonus kann jeweils ab dem 16. des Folgemonats in Finanzonline beantragt werden, erstmals ab 16. Februar 2021 (Ausfallsbonus für Jänner).

–  Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst gestellt werden, die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des FKZ 800.000–Antrages.

Der Ausfallsbonus ist dem Umsatzersatz ähnlich, nur niedriger, wird laut derzeitigen Informationen dafür aber mit anderen Beihilfen kombinierbar sein.

Beachtlich ist hier, dass der Ausfallsbonus an den Fixkostenzuschuss 800.000 gebunden ist, daher herrscht die grundsätzliche Verpflichtung bis Jahresende einen solchen Antrag zu stellen.

Offenbar wird versucht hier eine durchgängigere Beihilfendeckung zu erzielen. Indem der Umsatzersatz für November und Dezember auch für indirekt betroffene Unternehmen ausgeweitet wird und ab Jänner der sogenannte Ausfallsbonus für sämtliche Unternehmer, die die Voraussetzungen erfüllen gelten soll. Bitte beachten Sie, dass hier derzeit nur unverbindliche Informationen seitens BMF und COFAG vorliegen, eine genauere Ausgestaltung und Normierung mittels Verordnung oder Gesetz bleibt abzuwarten.

Wir halten Sie am laufenden, sobald weitere Informationen verfügbar sind.

Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 19.01.2021, und können sich kurzfristig ändern. Darüber hinaus handelt es sich nur um einen Überblick und keine vollständige Darstellung. Detailliertere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF bzw auf www.umsatzersatz.at . Dieser Artikel gibt nur eine unvollständige Übersicht und enthält nicht alle Bestimmungen der Förderrichtlinie bzw. der Förderbedingungen.

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